Warum das Bürgerbegehren genau jetzt stattfinden musste

Zwischenzeitlich werfen die Befürworter eines Designer-Outlet-Centers uns Kritikern vor, dass wir das Projekt in diesem frühen Stadium bekämpfen, in dem noch nichts geprüft und konkret geplant sei. Auch OB Sören Link betont zu jeder Gelegenheit, dass es sich ja nur um einen Grundsatzbeschluss handele, der die Machbarkeit des Vorhabens prüfen soll. SPD und CDU spielen den Stellenwert des Grundsatzbeschlusses herunter und definieren ihn lediglich als Instrument der Transparenzmachung. So geschehen unter anderem in der Ratssitzung am 1. Februar 2017. Man befände sich nicht am Beginn eines formalen Prozesses und habe den Beschluss lediglich durchgeführt, um den Rat mit ins Boot zu holen und dessen Meinung zum Vorhaben DOC zu erfragen. Erst danach würden die weiteren Schritte folgen, wie die Prüfung der Machbarkeit und die Beteiligung der Bürger. Gerne wird es so dargestellt, dass der herrschende Widerstand unangebracht sei, da ja die wichtigen Entscheidungen erst folgen.

Frist erforderte schnelles Handeln 

Oberflächlich betrachtet mag dies tatsächlich verwundern. Blickt man jedoch auf die rechtliche Lage, blieb uns als Gegner keine andere Wahl. Zum einen legt dieser Beschluss nicht lediglich die Prüfung, sondern die Realisierung des Vorhabens fest, wie der Titel des Beschlusses selbst verdeutlicht. Zum anderen startete mit dem Entscheid des Rates, den Bau eines Outletcenter zu befürworten und zu unterstützen, eine Widerspruchsfrist von drei Monaten. In der Tat ist es so, dass Grundsatzbeschlüsse formal nicht so relevant sind, was heißen soll, dass sie im Nachhinein noch anpassungsfähig sind oder gar verworfen werden können. Jedoch nur von städtischer Seite aus. Ist der Bürger mit dem Grundsatzbeschluss an sich nicht einverstanden, muss er sich an die dreimonatige Frist halten. Nur in dieser Zeit kann er in Form eines Bürgerbegehrens gegen den Beschluss vorgehen. Verstreicht diese Zeit, verliert die Bürgerschaft ihre Möglichkeit zur Mitsprache in dieser Sache. Auch gegen Folgebeschlüsse, die auf dem Grundsatzbeschluss aufbauen, wäre wegen Fristablaufs ein Bürgerbegehren nicht mehr möglich. Daher ist der aktuelle Zeitpunkt der einzige, zu dem die Bürger per Bürgerentscheid bei der grundsätzlichen DOC-Frage mitentscheiden können.

Der Verein Mehr Demokratie liefert auf seiner Internetseite dazu folgende Beispiele:

Königswinter: Der Rat der Stadt Königswinter hat am 19. Juli 2010 ein Bürgerbegehren gegen einen Neubau für das Rathaus für unzulässig erklärt. Begründung: das Begehren wende sich im Kern gegen die Grundsatzentscheidung des Stadtrates, ein zentrales Rathaus zu bauen. Dieser Beschluss sei aber schon am 15. Dezember 2008 gefällt worden.

Pulheim: Der Rat der Stadt Pulheim hat am 29. Januar 2013 ein Bürgerbegehren für den Erhalt des Hallenbades im Zentralort für unzulässig erklärt. Begründung: das Begehren richte sich gegen eine Grundsatzentscheidung des Stadtrates vom 16. Dezember 2008 und sei damit verfristet.

 

Hinsichtlich dieser Tragweite gefällter Beschlüsse und der Unantastbarkeit von Folgebeschlüssen, werden die Absurdität einer Frist von lediglich drei Monaten und die damit einhergehende Notwendigkeit deutlich, als Bürger frühzeitig auf Entscheidungen der Stadt zu reagieren.

Betrachtet man nun diese herrschende Regelung, wird man auch im Fall DOC das Gefühl nicht los, dass die Stadtoberen sich haben verleiten lassen, diese wichtige stadtentwicklungsrelevante Entscheidung an den Bürgern vorbeizuschleusen, um möglichen Gegenwind zu verhindern. Wieso sonst hat die Stadt, die in ihrer Entscheidungsfindung ansonsten eher träge daherkommt, plötzlich den Beschluss im intransparenten Hau-Ruck-Verfahren durch den Rat gebracht?

Grundsatzbeschluss ist mehr als der Auftrag zur Prüfung

Und nebenbei bemerkt, ein Grundsatzbeschluss beschließt eine Sache von Grund auf, wie das Wort schon sagt. Soll heißen: Selbst, wenn es zur beschlossenen Sache in der Folge Analysen und Diskussionen gibt, wird nicht mehr gefragt, „ob“ die beschlossene Sache zu erfüllen ist, sondern nur noch „wie“ sie zu erfüllen ist. In der Sache DOC heißt der Beschluss: “Grundsatzbeschluss zur Realisation eines Design Outlet Centers (DOC) auf der Fläche der Duisburger Freiheit Süd“.

Wo und wie, bitteschön, kann der Bürger da noch Einspruch erheben? Wenn Herr Link also behauptet, dass die Stadt damit lediglich den Auftrag zur Prüfung erteilt hat, ist das zumindest Augenwischerei.

 

Mehr Demokratie e.V. fordert im Übrigen die Abschaffung einer Einreichungsfrist für Bürgerbegehren. Diese würde unnötige Bürgerbegehren eher provozieren, weil dem Bürger keine Zeit mehr bliebe, mit den Entscheidungsträgern in einen konstruktiven Dialog zu treten. Fronten würden unnötig schnell verhärtet und das Finden von Kompromissen erschwert.


Wenn auch Sie gegen das DOC sind, stimmen Sie am 24. September mit „JA“ für die Aufhebung des Beschlusses zur Realisierung des Outletcenters. „JA“ zu Duisburg! 

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